Erbschaftsteuer auf dem Prüfstand: Was sich jetzt ändern könnte
Seit 1995 hat sich das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe bereits dreimal mit der Erbschaftsteuer befasst, und dreimal haben die Richterinnen und Richter Teile der Regeln für verfassungswidrig erklärt. Nun steht möglicherweise die nächste Korrektur an: Wie das Gericht mitteilte, sollen am 12. und 13. Oktober zwei Verfahren mündlich verhandelt werden. Bis unsere Veranstaltung stattfindet, wird das Urteil gefallen sein. Sollten die acht Richterinnen und Richter eine Regelung kippen, muss der Gesetzgeber nachbessern. Wie weitreichend die Reform ausfällt, ist ungewiss und politisch brisant.
Über diese und weitere Fragen diskutieren in der Bergson Akademie Tobias Engelmann (PwC), Alexander Erhardt (PwC) und Dr. Eberhard Sasse (Sasse Gruppe). Die Veranstaltung bietet Dir Raum für fundierte Analysen, unterschiedliche Perspektiven aus Politik und Praxis sowie eine offene Diskussion über die Zukunft der Erbschaftsteuer in Deutschland.
Über die Verfahren:
Erstes Verfahren: Privilegien für Betriebsvermögen
Im ersten Fall geht es um die steuerlichen Vorteile, die Erben von Betriebsvermögen genießen. Sie werden gegenüber Erben von Privatvermögen bessergestellt, und sehr große Betriebsvermögen dürfen sogar verschont bleiben. Ein Erbe hält das für ungerecht und hat Verfassungsbeschwerde eingelegt. Er hatte von seiner Tante unter anderem ein Wertpapierdepot und Grundbesitz geerbt und war zuvor mit seinem Einspruch gegen den Steuerbescheid gescheitert. Seiner Ansicht nach wird er als Erbe von Privatvermögen gegenüber Erben von Betrieben ungleich behandelt.
Erben von Betriebsvermögen bleiben weitgehend steuerfrei, wenn sie den Betrieb weiterführen und die Steuer aus eigenen Mitteln zahlen können. Der Gesetzgeber wollte damit verhindern, dass Arbeitsplätze und Investitionen durch die Steuerlast verloren gehen. Bei sehr großen Vermögen, die meist auch Betriebsvermögen enthalten, sieht das Gesetz sogar einen vollständigen Erlass vor. Deshalb zahlen die größten Vermögen, nicht zuletzt dank geschickter Konstruktionen wie Stiftungen, kaum oder gar keine Erbschaftsteuer.
Zweites Verfahren: Klage Bayerns
Im zweiten Verfahren tritt die bayerische Staatsregierung als Antragstellerin auf. Ihrer Meinung nach passen die Freibeträge für Erbschaften und Schenkungen nicht mehr zu den Immobilienpreisen im Süden des Landes. Mit ihrem Normenkontrollantrag wendet sie sich deshalb gegen die Vorschriften zur Bewertung von Grundbesitz, aber auch gegen die persönlichen Freibeträge und die Steuersätze im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz. Bayern hält diese Regeln für verfassungswidrig und beansprucht Spielraum für eigene Regelungen. Der Erste Senat muss klären, ob die Gesetzgebungskompetenz beim Bund liegt oder ob die Länder selbst festlegen dürfen, ab welchem Wert Erbschaften und Schenkungen besteuert werden (Freibetrag) und nach welchem Tarif (Az. 1 BvF 1/23, Verhandlung am 12. Oktober 2026).
Einlass und Tickets
Einlass: 18:00 Uhr
Beginn: 19:00 Uhr
Ende: 20:30 Uhr
Fair-Price Ticket: 20 EUR
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