PRÄAMBEL
Die Bergson GmbH betreibt und vermietet die Flächen des Bergson Kunstkraftwerk, Am Bergson Kunstkraftwerk 2, 81245 München.
Das Bergson Kunstkraftwerk ist ein in München und darüber hinaus einmaliger Ort. In den Räumen des ehemaligen Aubinger Heizkraftwerks und dem dazugehörigen Neubau erfahren die Besucher auf 20.000 Quadratmetern Kunst, Kultur, Gastronomie und Events in einer neuen und besonders nahbaren Art und Weise. Neben einem umfangreichen Kunst- und Kulturangebot, das mit dem Konzertsaal Elektra Tonquartier und dem Live Club Barbastelle zwei herausragende Spielstätten bereithält, besteht die flächenmäßig größte Galerie Deutschlands.
Das Bergson verfügt über eine Vielzahl von hochmodernen und wandlungsfähigen Räumen für Veranstaltungen jedweder Art – von Tagung über Produktpräsentation oder Pressekonferenz bis hin zu großen Corporate Events, bei denen sich die Bergson GmbH als Full-Service Dienstleister und Vermieter versteht.
§1 GELTUNGSBEREICH
Diese Geschäftsbedingungen regeln die Rechtsbeziehungen zwischen der Bergson GmbH und verschiedenen Vertragspartnern (nachfolgend „Vertragspartner“), darunter:
- Ticketkäufer:innen und Besucher:innen für den Erwerb von Tickets, Gutscheinen und für die Teilnahme an Veranstaltungen, sowie
- Mieter für die mietweise Überlassung von Konferenz-, Bankett- und Veranstaltungsräumen der Bergson GmbH zur Durchführung von Veranstaltungen, wie zum Beispiel Bankette, Tagungen, Seminare, Messen, private Feiern, Galaveranstaltungen, etc., und alle weiteren für den Vertragspartner erbrachten Leistungen in den Räumlichkeiten der Bergson GmbH, sowie
- Lieferanten und Kreditoren für die Lieferung von Waren und Dienstleistungen
Darüber hinaus werden auch alle mit den Kerngeschäften zusammenhängenden weiteren Lieferungen und Leistungen der Bergson GmbH geregelt.
Mit Abschluss eines Vertrags gelten diese Geschäftsbedingungen als vereinbart. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen gelten nur, wenn sie schriftlich von der Bergson GmbH anerkannt werden. Soweit Geschäftsbedingungen des Vertragspartners / des gegeben falls Beigetretenen insgesamt oder teilweise abweichen, werden diese nicht Vertragsbestandteil, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wurde. Etwas anderes gilt nur dann, wenn seitens der Bergson GmbH den Geschäftsbedingungen des Vertragspartners schriftlich zugestimmt worden ist.
Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn die Bergson GmbH in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Vertragspartners die Lieferung vorbehaltlos annimmt.
Die Hausordnung der Bergson GmbH ist integraler Bestandteil eines jeden Vertragsverhältnisses und wird mit Vertragsschluss anerkannt.
Mit Erwerb eines Tickets, eines Produkts und / oder eines Gutscheins sowie einer Stuhlpatenschaft gelten diese Bedingungen als vereinbart.
§2 VERTRAGSSCHLUSS
1. Tickets können im Bergson Kunstkraftwerk oder online auf der Website der Bergson GmbH erworben werden.
2. Die Darstellung des Ticketangebots auf der Website der Bergson GmbH stellt kein rechtlich bindendes Angebot dar, sondern lädt die Besucher:innen und Ticketkäufer:innen ein, ein Angebot zum Kauf abzugeben. Ein rechtsverbindliches Angebot wird erklärt, indem die Besucher:innen und Ticketkäufer:innen den Bestellprozess unter Einfügen der dort verlangten Angaben durchlaufen und den eindeutig zur Zahlung verpflichtenden Button klicken.
3. Die Besucher:innen und Ticketkäufer:innen erhalten unverzüglich nach Abschluss der Bestellung eine Bestellbestätigung an die von ihnen angegebene E-Mail-Adresse. Durch Bestätigung der Bestellung erklärt die Bergson GmbH die Annahme des Angebots. Die Bestellbestätigung beinhaltet einen Link zu den bestellten Tickets. Die Tickets werden als Print-at-Home-Tickets oder Mobile Tickets zur Verfügung gestellt.
§3 EINTRITTSPREISE UND ERMÄSSIGUNGEN
1. Die Vorstellungen werden verschiedenen Preiskategorien zugeordnet. Die Tickets können auf mehrere Platzgruppen verteilt werden. Im Ticketpreis enthalten sind die Buchungsgebühren, Ticket- und Lizenzgebühren sowie geltenden Steuersätze.
2. Der Kartenpreis beinhaltet nicht den Beitrag für den Garderobenservice. Programmhefte, Textbücher und sonstige Leistungen sind grundsätzlich nicht im Kartenpreis enthalten.
3. Ermäßigungen werden gewährt gegen Vorlage der entsprechenden Legitimation. Bei online Buchungen ist die Ermäßigungsberechtigung beim Einlass nachzuweisen. Kann der Nachweis nicht erbracht werden, ist der Differenzbetrag zum vollen Eintrittspreis nachzuentrichten. Die Bergson GmbH behält sich vor, auf bestimmte Vorstellungen keine Ermäßigungen zu gewähren. Ermäßigungen, Provisionen, Aktionen und Rabatte schließen sich gegenseitig aus.
§4 TICKETRÜCKGABE UND TICKETUMTAUSCH
1. Die Rücknahme verkaufter Tickets ist ausgeschlossen.
2. Verkaufte Tickets können grundsätzlich nicht umgetauscht werden.
3. Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Verträgen zur Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht (§ 312g Absatz 2 Satz 1 Nr. 9 BGB). Jede Bestellung von Tickets ist damit unmittelbar nach Bestätigung der Bergson GmbH bindend und verpflichtet gemäß den bestehenden Regelungen zur Abnahme und Bezahlung der Tickets.
Besetzungsänderungen und sonstige Änderungen des Vorstellungsablaufs berechtigen weder zur Rückgabe von Tickets noch zu einer Teilerstattung des Eintrittspreises.
4. Für verfallene Tickets wird kein Ersatz geleistet.
5. Wird anstelle des Werks, das beim Kauf der Tickets angekündigt war, ein anderes Werk gespielt, können die erworbenen Tickets bis zum Aufführungsbeginn zurückgegeben werden; bei kurzfristiger Änderung oder Ausfall einer Vorstellung ist eine Rückgabe innerhalb von sieben Tagen nach dem ursprünglichen Vorstellungsdatum möglich.
6. Bei Vorstellungsabbruch wird das Eintrittsgeld nur dann erstattet, wenn zum Zeitpunkt des Abbruchs weniger als die Hälfte der Aufführung gezeigt war. Der Erstattungsanspruch erlischt, wenn er nicht binnen fünf Tagen geltend gemacht wird.
§5 TICKETVERSAND
Tickets für Konzerte bzw. Veranstaltungen jeder Art der Bergson GmbH können ausschließlich online oder vor Ort erworben werden. Die Tickets können als Print-at-Home-Tickets oder Mobile Tickets zur Verfügung gestellt werden. Tickets werden nicht postalisch verschickt.
§6 STUHLPATENSCHAFT 2025
1. Mit den Einnahmen aus Stuhlpatenschaften 2025 werden mindestens 10 Kinder- und Jugendkonzerte im Jahr 2025 umgesetzt. Die Termine der Stuhlpaten-Konzerte werden rechtzeitig online bekannt gegeben. Die Stuhlpatenschaften sind nur für das genannte Jahr gültig und werden nicht automatisch verlängert. Ein Spendenbeleg wird ausgeschlossen.
2. Die Rücknahme verkaufter Stuhlpatenschaften ist ausgeschlossen.
3. Die Auswahl der Stühle für eine Patenschaft findet beim Kaufprozess statt. Es besteht keine Gewähr auf bestimmte Stühle. Nur solange der Vorrat reicht.
§7 GUTSCHEINE
1. Gutscheine sind grundsätzlich zwei Jahre ab dem Datum der Ausstellung des Gutscheins gültig. Das Ablaufdatum ist auf dem Gutschein vermerkt. Guthaben aller Art verfallen nach Ablauf von zwei Jahren seit deren Entstehung.
2. Gutscheine können im Bergson Kunstkraftwerk für Tickets im Online-Shop als auch an der Tages- und Abendkasse vieler Veranstaltungen eingelöst werden. Die Ticketvergabe erfolgt nach Verfügbarkeit, ein Rechtsanspruch auf einen bestimmten Termin bzw. bestimmte Plätze besteht nicht.
3. Der Gutschein kann auch für die gastronomischen Angebote im Bergson Kunstkraftwerk genutzt werden. Sprechen Sie bitte vor Ort unsere Service-Kolleg:innen an.
4. Verbraucher:innen können online erworbene Gutscheine ohne Angabe von Gründen innerhalb von vierzehn Tagen nach Erhalt widerrufen, indem sie den Widerruf der Bergson GmbH eindeutig erklären. Sobald der Gutschein für eine Veranstaltung mit einem festen Termin in voller Höhe eingelöst wurde, ist ein Widerrufsrecht ausgeschlossen. Wurde der Gutschein nur teilweise eingelöst, beschränkt sich das Widerrufsrecht auf den ausstehenden Betrag des Gutscheins.
§8 RECHTE DER BERGSON GMBH
1. Die Bergson GmbH behält sich vor, Anfangszeiten geringfügig zu verschieben und Veranstaltungsräume zu verändern. Im Fall von Verschiebungen und Änderungen behalten die Tickets ihre Gültigkeit, gegebenenfalls werden den Besucher:innen und Ticketkäufer:innen neue Plätze zugeteilt.
2. Die Bergson GmbH ist berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, wenn
- ein Betrug, eine Täuschung oder den Versuch einer Täuschung oder eines Betruges im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Einlösung von Tickets festgestellt wird,
- ernsthafte Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Zahlungswilligkeit der Besucher:innen und Ticketkäufer:innen vorliegen.
§9 KARTENVERLUST
Verliert ein:e Besucher:in ihre/seine Eintrittskarte, kann ihr/ihm von der Bergson GmbH eine Ersatzkarte ausgestellt werden, wenn sie/er glaubhaft macht, welche Eintrittskarte sie/er erworben hat. Die/Der Besitzer:in einer Ersatzkarte hat den Vorrang vor der/dem Besitzer:in der Originalkarte.
§10 EINLASS UND KONTROLLEN
1. Die Einlasszeit wird beim Kauf der Tickets bekannt gegeben.
2. Die Bergson GmbH macht die Ticket-Kontrolle beim Einlass zur Bedingung seiner vertraglichen Leistungspflicht. Der Zutritt darf wegen Verspätung oder nicht vorhandener Tickets verweigert werden. Dabei sind Ersatzansprüche auf die Erstattung des Kaufpreises der Eintrittskarte beschränkt.
§11 VERBOT VON BILD- UND TONAUFNAHMEN
Das Herstellen von Bild- und Tonaufnahmen während einer Vorstellung ist untersagt. Ton-, Film- und Videoaufnahmen der Veranstaltung sind, auch für den persönlichen Gebrauch, grundsätzlich nicht gestattet. Zuwiderhandlungen können Schadensersatzansprüche auslösen oder Maßnahmen nach sich ziehen. Im Falle von Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmungen, insbesondere bei Veröffentlichungen von Aufnahmen von auftretenden Künstler:innen im Internet oder Ähnlichem, lehnt die Bergson GmbH jegliche Haftung ab.
§12 HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG
1. Die Haftung der Bergson GmbH im Zusammenhang mit dem Kauf von Tickets, Gutscheinen, Stuhlpatenschaften oder dem Besuch einer Veranstaltung ist soweit gesetzlich zulässig ausgeschlossen.
2. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden. Die Haftung im Falle einer fahrlässigen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sowie die Haftung im Falle einer schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten bleiben unberührt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung für die Erreichung des Ziels des Vertrages erforderlich ist oder die eine Durchführung des Vertrages erst ermöglichen.
3. Sofern die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht durch leichte Fahrlässigkeit erfolgt, ist die Haftung der Bergson GmbH der Höhe nach auf den Betrag begrenzt, der für die Bergson GmbH zum Zeitpunkt der Erbringung der jeweiligen Leistung vorhersehbar war.
§13 RECHTEÜBERTRAGUNG
Die Bergson GmbH wird mit Übergabe der Eintrittskarte unwiderruflich berechtigt, Bild- und Tonaufnahmen der Besucher:innen anzufertigen oder anfertigen zu lassen und erhält unentgeltlich das ausschließliche, zeitlich und örtlich unbeschränkte Recht, diese Aufnahmen ganz oder ausschnittsweise beliebig häufig (1) im Fernsehen und im Internet, unabhängig von der technischen Übermittlungsmethode, der Art des Empfangsgerätes, dem ausstrahlenden Sender und der Unentgeltlichkeit gegenüber dem/der Verbraucher:in zu senden, (2) Nutzer:innen zum individuellen Abruf mittels Fernsehers, Computers o.ä. zur Verfügung zu stellen („on-demand“), (3) zur außerrundfunkmäßigen audiovisuellen Verwertung auf Bild-/Tonträgern zu verbreiten, (4) zu archivieren sowie (5) im Rahmen sämtlicher technisch noch unbekannter Nutzungsarten zu verwenden. Die eingeräumten Rechte sind ohne Zustimmung der Besucher:innen auf Dritte übertragbar.
§14 HÖHERE GEWALT
1. Sind Besucher:innen an dem Besuch der Vorstellung aus Gründen gehindert, die nicht von der Bergson GmbH zu vertreten sind (höhere Gewalt) oder die nicht vorhersehbar sind oder durch zumutbaren Aufwand der Bergson GmbH hätten abgewandt werden können, wird die Bergson GmbH von ihrer Leistungsverpflichtung frei. Als höhere Gewalt gelten zum Beispiel rechtmäßige Arbeitskampfmaßnahmen, auch in Drittbetrieben, behördliche Maßnahmen wie Sperrungen infolge von Terrorwarnungen etc. Von dieser Regelung erfasst ist auch der Fall, dass eine Vorstellung infolge von technischen Störungen, die nicht vorhersehbar waren und nicht durch zumutbare Maßnahmen zu beheben bzw. gegen diese Vorsorge zu treffen war, ausfällt.
2. Den betroffenen Gästen stehen in diesem Fall auch keine Schadenersatz- oder sonstigen Ansprüche gegen der Bergson GmbH zu.
3. Die Vertragspartner sind im Falle höherer Gewalt verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
4. Beträgt die Dauer des Hindernisses mehr als zwei Monate, ist jede Partei berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit für die Partei an der Vertragserfüllung infolge des Hindernisses kein Interesse mehr besteht. Der anderen Partei ist auf Anfrage nach Ablauf der Frist zu erklären, ob vom Vertrag zurückgetreten oder die Leistungspflicht innerhalb angemessener Frist erfüllt wird.
§15 VERTRAGSABSCHLUSS UND VERTRAGSPARTNER
1. Der Vertrag kommt durch die Antragsannahme der Bergson GmbH zustande.
2. Ist der Miet-Vertragspartner nicht selbst Veranstalter oder wird ein gewerblicher Vermittler oder Organisator vom Veranstalter (nachfolgend „Beigetretene“) eingeschaltet, so haften diese zusammen gesamtschuldnerisch aus dem Vertrag.
3. Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Räume, Flächen oder Gegenstände für Veranstaltungen durch den Vertragspartner / den Beigetretenen setzt die vorherige schriftliche Zustimmung der Bergson GmbH voraus. Dies gilt auch für Veröffentlichungen von Veranstaltungshinweisen in Form von Zeitungsanzeigen, sozialen Medien u. ä., soweit das Bergson Kunstkraftwerk namentlich oder mit Logoabbildung in Erscheinung tritt.
4. Der Vertragspartner und die dem Vertrag Beigetretenen versichern, dass über den Zweck, die Zielrichtung und die an der geplanten Veranstaltung Beteiligten vollständig Auskunft erteilt wurde.
5. Der Vertragspartner und ggf. die dem Vertrag Beigetretenen verpflichten sich, die Bergson GmbH von der Pflicht zur Abführung von GEMA-Gebühren, von Beiträgen zur Künstlersozialkasse sowie etwaig anfallender Ausländersteuer für Musikdarbietungen in den gemieteten Räumen freizustellen und die dafür anfallenden Gebühren auf eigene Rechnung abzuführen.
6. Das Hausrecht, die Befugnis zur Kontrolle und die Festlegung von Sicherheitsmaßnahmen obliegt grundsätzlich der Bergson GmbH. Daneben üben der Vertragspartner und die Beigetretenen diese Rechte im Rahmen der durchzuführenden Veranstaltung für die Dauer der Veranstaltung aus.
§16 LEISTUNGEN, PREISE, ZAHLUNG
1. Die Bergson GmbH ist verpflichtet, die bestellte und von ihr schriftlich bestätigte Leistung zu erbringen.
2. Der Vertragspartner und die dem Vertrag Beigetretenen sind verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Preise zu zahlen. Dies gilt auch für die im Zusammenhang mit der Veranstaltung entstehenden Leistungen und Auslagen der Bergson GmbH an Dritte. Für Dienstleistungen nach 00:00 Uhr ist die Bergson GmbH berechtigt, für die Bereitstellung von Mitarbeiter:innen Nachtzuschläge pro angefangener Stunde in Rechnung zu stellen.
3. Die vertraglich vereinbarten Preise verstehen sich zuzüglich der zum Zeitpunkt der Leistung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Abrechnung und Zahlung erfolgen in Euro (€). Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Durchführung der Veranstaltung vier Monate und erhöht sich in diesem Zeitraum der von der Bergson GmbH für derartige Leistungen allgemein berechnete Preis, kann der vertraglich vereinbarte Preis diesem angepasst, höchstens aber um 10 % erhöht werden.
4. Rechnungen der Bergson GmbH ohne Fälligkeitsdatum sind sofort ohne Abzug zahlbar. Bei Zahlungsverzug stehen der Bergson GmbH mindestens die gesetzlich zulässigen Verzugszinsen zu. Dem Vertragspartner bleibt der Nachweis eines niedrigeren, der Bergson GmbH der Nachweis eines höheren Verzugsschadens vorbehalten.
5. Die Bergson GmbH ist berechtigt, eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wird, ist mit Vertragsschluss eine Anzahlung in Höhe von 50 % für die Raummieten zu entrichten. Der Restbetrag der Raummieten ist zahlbar drei Monate vor Beginn der Veranstaltung. Für den vereinbarten Speisen- und Getränkeumsatz, die Veranstaltungstechnik und weitere Dienstleistungen der Bergson GmbH gilt, dass vorbehaltlich einer anderweitigen vertraglichen Vereinbarung, bis drei Monate vor Beginn der Veranstaltung eine Anzahlung in Höhe von 80 % zu entrichten ist.
6. Der Vertragspartner / Beigetretene kann nur mit einer unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Forderung gegen eine Forderung der Bergson GmbH aufrechnen.
§17 RÜCKTRITT DER BERGSON GMBH VOM VERTRAG
1. Die Bergson GmbH ist zum Rücktritt berechtigt bei Unmöglichkeit der Vertragserfüllung aufgrund höherer Gewalt oder anderer, nicht von der Bergson GmbH zu vertretende Umstände.
2. Die Bergson GmbH ist ferner aus sachlich gerechtfertigten Gründen zum Rücktritt berechtigt, insbesondere wenn:
- die Vorauszahlung auch nach Verstreichen einer von der Bergson GmbH gesetzten angemessenen Nachfrist nicht geleistet wird,
- die Antragsannahme aufgrund irreführender oder falscher Angaben über wesentliche Tatsachen, die mit der geplanten Veranstaltung im Zusammenhang stehen, zustande kommt,
- begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das öffentliche Ansehen der Bergson GmbH gefährden kann,
- Verstöße gegen die Pflicht zur Anzeige von Unter- oder Weitervermietung mietweise überlassener Räume, Flächen oder Gegenstände vorliegen
- der Vertragspartner und / oder der Beigetretene einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beim Amtsgericht gestellt hat,
- gegenüber dem Vertragspartner und / oder dem Beigetretenen ein vorläufiges Insolvenzverfahren beschlossen wird oder ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird.
3. Die Bergson GmbH hat den Vertragspartner und den Beigetretenen von der Ausübung des Rücktrittsrechts unverzüglich in Textform in Kenntnis zu setzen.
4. Im Falle eines berechtigten Rücktritts der Bergson GmbH vom Vertrag besteht kein Anspruch des Vertragspartners und / oder des Beigetretenen auf Schadensersatz.
§18 STORNIERUNG
1. Der Vertragspartner kann von ihm gebuchte Leistungen stornieren. Stornierungen und Änderungen bedürfen der Schriftform. Maßgeblich ist der Zugang der Stornierung bei der Bergson GmbH.
2. Leistungen, die in Zusammenhang mit dem Vertrag vereinbart wurden (z.B. mietweise Überlassung von Räumlichkeiten, Vermietung von technischen Anlagen und Vorrichtungen, Speisen und Getränke, gebuchte Partnerdienstleistungen) können gemäß der Staffelung im Anhang der Allgemeinen Geschäftsbedingungen anteilig kostenfrei storniert werden.
§19 ÄNDERUNG DER TEILNEHMERZAHL UND / ODER DER VERANSTALTUNGSZEIT
1. Der Vertragspartner / der Beigetretene verpflichtet sich, die genaue Anzahl der Teilnehmer sowie die verbindliche Auswahl der Speisen und Getränke spätestens 15 Werktage vor Beginn der Veranstaltung in Textform mitzuteilen.
2. Die gemeldete Teilnehmerzahl bildet die Grundlage für die Berechnung der vertraglich vereinbarten Leistungen.
3. Liegt die Zahl der Teilnehmer am Tag der Veranstaltung unter der zuvor verbindlich mitgeteilten, leiten sich hieraus keine Ansprüche auf Minderung der vertraglich vereinbarten Vergütung ab.
4. Übersteigt die Zahl der Teilnehmer am Tag der Veranstaltung die zuvor verbindlich mitgeteilte Teilnehmerzahl, so bildet diese die Grundlage für die vertraglich vereinbarte Vergütung.
5. Bei der Abweichung der Teilnehmerzahl um mehr als 10 % ist die Bergson GmbH stets berechtigt, die vereinbarten Preise neu festzusetzen sowie die bestätigten Räume zu tauschen, es sei denn, dass dies dem Vertragspartner / dem Beigetretenen unzumutbar ist.
6. Verschieben sich ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Bergson GmbH die vereinbarten Anfangs- und Schlusszeiten der Veranstaltung, kann die Bergson GmbH dem Vertragspartner und / oder dem Beigetretenen zusätzliche Kosten der Leistungsbereitschaft in Rechnung stellen. Dies gilt nicht, wenn die Verschiebung auf ein Verschulden der Bergson GmbH zurückzuführen ist.
7. Die Bergson GmbH kann dem Vertragspartner / dem Beigetretenen andere als die ursprünglich gebuchten Veranstaltungsräume zuweisen, wenn dies dem Vertragspartner zumutbar ist, insbesondere wenn dringende Instandhaltungsarbeiten durchgeführt werden müssen oder die ursprünglich gebuchten Räume anderweitig benötigt werden und die alternativ zugewiesenen Räume den ursprünglich gebuchten in Kapazität und Ausstattung vergleichbar, zumindest aber für die vom Vertragspartner geplante Veranstaltung gleichermaßen geeignet sind. Die Bergson GmbH wir den Vertragspartner von einer Änderung der Veranstaltungsräume unverzüglich in Kenntnis setzen.
§20 MITBRINGEN VON SPEISEN, GETRÄNKEN, BLUMEN UND EINRICHTUNGSGEGENSTÄNDEN
1. Der Vertragspartner / Beigetretene darf Speisen, Getränke, Blumen und Einrichtungsgestände zu Veranstaltungen grundsätzlich nicht mitbringen. Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Bergson GmbH. In diesen Fällen wird die Bergson GmbH einen Beitrag zur Deckung der Gemeinkosten berechnen.
2. Das Anbringen von Werbemitteln / Branding durch den Vertragspartner bedarf der vorherigen, schriftlichen Zustimmung der Bergson GmbH. Im Falle der Genehmigung durch die Bergson GmbH, sind Abmessungen und Standort der Werbemittel zwingend abzustimmen.
3. Der Vertragspartner / Beigetretene verpflichtet sich, nur solches Dekorationsmaterial einzusetzen, welches den feuerpolizeilichen Anforderungen genügt; es gelten die technischen Richtlinien der Bergson GmbH. Die Bergson GmbH ist berechtigt, dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Die Aufstellung und Anbringung von Gegenständen in den gemieteten Räumen sind mit der Bergson GmbH abzustimmen.
§21 TECHNISCHE EINRICHTUNGEN UND ANSCHLÜSSE
1. Es gelten die technischen Richtlinien der Bergson GmbH.
2. In den Räumlichkeiten der Bergson GmbH ist die Technik der Bergson GmbH zu nutzen; Ausnahmen sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Bergson GmbH zulässig. Der Vertragspartner / Beigetretene ist zwingend verpflichtet, die technischen Richtlinien der Bergson GmbH einzuhalten; jegliche Abweichung von den technischen Richtlinien bedarf deren vorheriger schriftlicher Zustimmung.
3. Soweit die Bergson GmbH auf Veranlassung des Vertragspartners für diesen technische oder sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt sie im Namen, in Vollmacht und auf Rechnung des Vertragspartners. Der Vertragspartner / Beigetretene haftet für jede Verletzung der allgemeinen Sorgfalts- und Aufsichtspflichten während der Dauer der Gebrauchsüberlassung dieser Gegenstände bzw. Einrichtungen. Der Vertragspartner / Beigetretene verpflichtet sich zur ordnungsgemäßen Rückgabe der Gegenstände und stellt die Bergson GmbH frei von Ansprüchen Dritter aus der Überlassung.
4. Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Vertragspartners / Beigetretenen unter Nutzung des Stromnetzes der Bergson GmbH bedarf der schriftlichen Zustimmung. Der Vertragspartner / Beigetretene haftet für alle durch die Nutzung seiner Geräte auftretenden Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen und Einrichtungen der Bergson GmbH. Dies gilt nicht, wenn die Bergson GmbH die Schadensursache zu vertreten hat.
5. Die Bergson GmbH ist berechtigt, die Stromkosten, die durch die Verwendung mitgebrachter Geräte entstehen, pauschal zu erfassen und dem Vertragspartner in Rechnung zu stellen.
6. Die Nutzung von eigenen Telekommunikations- und Internetmedien und / oder die Bereitstellung solchen über einen Dritten durch den Vertragspartner / Beigetretenen in den von der Bergson GmbH gemieteten Räumen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung.
7. Bleiben durch den Anschluss eigener Anlagen des Vertragspartners geeignete Anlagen der Bergson GmbH ungenutzt, ist diese berechtigt, eine Ausfallvergütung in Rechnung zu stellen.
§22 ABBAU, VERLUST ODER BESCHÄDIGUNGEN AN SACHEN DES VERTRAGSPARTNERS BZW. DES BEIGETRETENEN
1. Der Abbau und die Endreinigung müssen bis spätestens 08:00 Uhr des Folgetages abgeschlossen sein. Die Kosten für die Betreuung bei Nachtabbauten werden individuell kalkuliert und müssen – ab Veranstaltungsende – vom Vertragspartner / Beigetretenen getragen werden.
2. Die Bergson GmbH übernimmt keine Haftung für die vom Vertragspartner / Beigetretenen für die Veranstaltung in die gemieteten Räume verbrachten Ausstellungs- oder sonstigen Gegenstände, es sei denn, die Bergson GmbH trifft ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden am Verlust, Untergang oder an Beschädigungen dieser Gegenstände.
3. Der Vertragspartner / Beigetretene verpflichtet sich, alle eingebrachten Gegenstände nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Kommt der Vertragspartner / Beigetretene dieser Pflicht nicht nach, ist die Bergson GmbH berechtigt, die Entfernung aller fremden Gegenstände aus den Veranstaltungsräumen und deren Lagerung auf Kosten des Vertragspartners / Beigetretenen vorzunehmen.
4. Verbleiben die Gegenstände in den Veranstaltungsräumen, ist die Bergson GmbH berechtigt, für die Dauer des Verbleibs Raummiete zu fordern. Dem Vertragspartner / Beigetretenen bleibt der Nachweis eines niedrigeren, der Bergson GmbH der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
§23 HAFTUNG DER BERGSON GMBH
1. Die Bergson GmbH haftet gegenüber dem Vertragspartner / Beigetretenen nur,
- wenn eine bestimmte Eigenschaft des Mietobjekts zugesichert oder ein Mangel arglistig verschwiegen wurde;
- für die schuldhafte Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit;
- für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, also der Pflichten, welche die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner / Beigetretene regelmäßig vertrauen darf, bei einfacher Fahrlässigkeit hier jedoch begrenzt auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden;
- für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden.
2. Dies gilt insbesondere bei Versagen von Einrichtungen, bei Betriebsstörungen oder sonstigen die Veranstaltung beeinträchtigenden und verhindernden Ereignissen.
§24 HAFTUNG DES VERTRAGSPARTNERS BZW. DES BEIGETRETENEN
1. Der Vertragspartner / Beigetretene ist verpflichtet, jeden Schaden unverzüglich der Bergson GmbH zu melden.
2. Der Vertragspartner / Beigetretene haftet für alle Verursachungen von Schäden an Gebäuden und / oder an Inventar durch Veranstaltungsteilnehmer bzw. Besucher, Mitarbeiter und / oder sonstigen Dritten, die dem Organisations- und Herrschaftsbereich des Vertragspartners / Beigetretenen zuzurechnen sind.
3. Der Vertragspartner / Beigetretene ist verpflichtet, auf eigene Kosten sämtliche aktuelle Arbeitsschutzregelungen und Sicherheitsvorschriften für Mitarbeitende sowie die Hausordnung der Bergson GmbH zu jederzeit während der Arbeiten auf dem gesamten Gelände der Bergson GmbH einzuhalten. Die Bergson GmbH übernimmt keine Haftung für die vom Vertragspartner / Beigetretenen für die Veranstaltung in die gemieteten Räume eingesetzten Personen.
4. Die Bergson GmbH ist berechtigt, vom Vertragspartner angemessene Sicherheiten (z. B. Versicherungen, Kaution, Bürgschaften) für ihre Forderungen zu verlangen.
5. Der Vertragspartner / Beigetretene ist verpflichtet, auf eigene Kosten die Sicherheit und Ordnung von Veranstaltungen mit einer Teilnehmerzahl von mehr als 600 Personen zu gewährleisten. Dafür hat er zur Betreuung der Veranstaltung Kräfte bei der Feuerwehr und des medizinischen Hilfsdienstes anzufordern und deren Anwesenheit vor Beginn der Veranstaltung zu kontrollieren.
§25 AUSSCHLUSS § 545 BGB
Eine stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses ist ausgeschlossen. § 545 BGB findet keine Anwendung.
§26 VERTRAGSABSCHLUSS, VERTRAGSPARTNER UND VERTRAGSHAFTUNG
1. Der Vertrag kommt durch die Antragsannahme der Bergson GmbH zustande. Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn die Bergson GmbH eine Bestellung bestätigt.
2. Diese Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern gemäß § 310 Absatz 1 BGB.
§27 BESTELLUNG
Lieferverträge (Bestellung und Annahme) sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Textform. Die Bestellung verliert ihre Verbindlichkeit, wenn sie der Lieferant nicht innerhalb von 5 Arbeitstagen angenommen hat.
§28 LIEFERTERMINE UND LIEFERFRISTEN
1. Vereinbarte Termine und Fristen sind bindend. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei der Bergson GmbH.
2. Der Vertragspartner ist verpflichtet, der Bergson GmbH unverzüglich schriftlich und unter Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. Unterlässt der Vertragspartner die Mitteilung, kann er sich auf das Hindernis der Bergson GmbH gegenüber nicht berufen. Die Rechte des Vertragspartners aus Lieferverzug gem. § 29 dieser AGB bleiben hiervon unberührt.
3. Der Vertragspartner ist zu Teillieferungen oder Teilleistungen nur berechtigt, wenn die Bergson GmbH zuvor ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat.
4. Lieferungen vor Ablauf des vereinbarten Liefertermins sind nur zulässig, wenn dies die Bergson GmbH ausdrücklich und schriftlich genehmigt hat. Für diesen Fall behält sich die Bergson GmbH das Recht vor, dem Vertragspartner die Aufwendungen für die Lagerung der zu früh gelieferten Ware in Rechnung zu stellen.
§29 LIEFERVERZUG
1. Erfüllt der Vertragspartner nicht innerhalb der vereinbarten Frist bzw. zum vereinbarten Termin, so haftet er nach den gesetzlichen Bestimmungen.
2. Die Bergson GmbH ist berechtigt, pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 10 % des Lieferwertes zu verlangen.
§30 VERSANDVORSCHRIFTEN – GEFAHRENÜBERGANG
1. Lieferungen haben, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, frei Haus an die angegebene Lieferanschrift unter Beachtung der Versandvorschriften der Bergson GmbH zu erfolgen. Der Vertragspartner trägt die Sachgefahr bis zur Annahme der Lieferung bzw. Leistung durch die Bergson GmbH.
2. Der Vertragspartner ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen exakt die Bestellnummer sowie die Lieferanten- und Artikelnummern des Auftrages anzugeben; unterlässt er dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung von ihm zu vertreten. Die Bergson GmbH ist nicht verpflichtet, eine Lieferung entgegenzunehmen, welche die vorstehenden Anforderungen nicht erfüllt.
3. Der Vertragspartner hat unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften und Richtlinien die für die Ware am besten geeignete Verpackung zu verwenden.
§31 PREISE UND TRECHNUNG
1. Der zwischen Bergson GmbH und dem Lieferanten vereinbarte Preis ist ein Festpreis einschließlich Liefer-, Verpackungs- und Versicherungskosten und, falls notwendig, Zölle oder Abgaben. Die Preise enthalten nicht die gesetzliche Umsatzsteuer.
2. Rechnungen werden von der Bergson GmbH nur bearbeitet, wenn diese die jeweils gültigen gesetzlichen Vorschriften erfüllen und – entsprechend den Vorgaben der Bestellung – die dort ausgewiesene Bestell-, Lieferanten- sowie Artikelnummer enthalten. Rechnungen sind an den maßgeblichen Rechnungsempfänger zu adressieren. Für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Vertragspartner verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.
3. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen der Bergson GmbH im gesetzlichen Umfang zu.
§32 ZAHLUNG
1. Die Zahlung erfolgt, soweit prüffähige Rechnungen vorliegen. Die vereinbarten Skonto- und Zahlungsfristen laufen ab Eingang der ordnungsgemäßen Rechnung, frühestens jedoch vom Tage des Wareneingangs an. Für die Einhaltung der Zahlungsfrist ist das Datum der Überweisung bzw. die Übergabe des Schecks maßgebend.
2. Bei vertragswidriger Lieferung ist die Bergson GmbH berechtigt, die Zahlung wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten.
3. Der Vertragspartner ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Bergson GmbH, die nicht unbillig verweigert werden darf, nicht berechtigt, seine Forderungen gegen ihn abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. Tritt der Vertragspartner seine Forderung gegen die Bergson GmbH entgegen Satz 1 an einen Dritten ab, so ist diese gleichwohl wirksam.
§33 EIGENTUMSVORBEHALT
Mit Wareneingang erwirbt die Bergson GmbH unmittelbar Eigentum an der gelieferten Ware. Einen einfachen Eigentumsvorbehalt erkennt die Bergson GmbH an, wenn der Vertragspartner nachweist, dass dieser zum Zwecke der Warenkreditsicherung notwendig ist. Ein weitergehender Eigentumsvorbehalt wird ausgeschlossen.
§34 MÄNGELANZEIGE
Die Bergson GmbH ist verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu prüfen; die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 15 Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Lieferanten eingeht. Insoweit verzichtet der Vertragspartner auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.
§35 MÄNGELHAFTUNG
1. Der Vertragspartner leistet vollständige Gewähr dafür, dass die Ware keine ihren Wert oder ihre Tauglichkeit beeinträchtigenden Mangel aufweist, die vereinbarte oder garantierte Beschaffenheit hat, sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, dem neuesten Entwicklungs- und Herstellungsstand in Material und Technik sowie den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften und Verordnungen (z.B. Gerätesicherheitsgesetz, Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz, Umweltvorschriften), den jeweils gültigen sicherheitstechnischen Anforderungen und den Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften entspricht.
2. Ist die Lieferung qualitativ oder quantitativ vertragswidrig, so stehen der Bergson GmbH die gesetzlichen Mängelansprüche ungekürzt zu; in jedem Fall ist die Bergson GmbH berechtigt, vom Vertragspartner Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache bzw. Vervollständigung zu verlangen.
3. Das Recht auf Schadenersatz, insbesondere auf Schadensersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten. Kommt der Vertragspartner dem Nacherfüllungsverlangen der Bergson GmbH nicht in angemessener Frist nach, so kann diese ohne weitere Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, den Kaufpreis mindern oder Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
4. Die Bergson GmbH ist insbesondere berechtigt, auf Kosten des Vertragspartners die Mangelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr in Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht.
5. Hat der Vertragspartner eine Garantie für die Beschaffenheit oder Haltbarkeit des Liefergegenstandes übernommen, so kann die Bergson GmbH daneben auch die Ansprüche aus der Garantie geltend machen:
Ansprüche aus Mängelhaftung verjähren mit Ablauf von 36 Monaten ab Ablieferung der Ware bei der von der Bergson GmbH angegebenen Lieferstelle. Eine Verkürzung dieser Frist ist ausgeschlossen. Im Falle der Nachlieferung beginnt die Verjährungsfrist mit der Ablieferung erneut.
6. Weitergehende gesetzliche Ansprüche der Bergson GmbH, insbesondere aus Produkthaftungsgesetz, unerlaubter Handlung und Geschäftsführung ohne Auftrag, bleiben durch die vorstehenden Bestimmungen unberührt.
§36 PRODUKTHAFTUNG – FREISTELLUNG – HAFTPFLICHTVERSICHERUNGSSCHUTZ
1. Soweit der Vertragspartner für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, der Bergson GmbH insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
2. Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle nach Ziffer 1 ist der Vertragspartner auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von der Bergson GmbH durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen wird der Vertragspartner den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Sonstige gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
3. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die notwendigen Betriebshaftpflicht- und Produkthaftpflichtversicherungen abzuschließen und während der Dauer dieses Vertrages, d. h. bis zum jeweiligen Ablauf der Mängelverjährung aufrechtzuerhalten, die zur Abdeckung sämtlicher mit der Lieferung der Ware in Zusammenhang stehender Schadensersatzansprüche der Bergson GmbH erforderlich sind. Eine Beschränkung des Versicherungsschutzes bedarf der schriftlichen Einwilligung der Bergson GmbH. Stehen der Bergson GmbH weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.
§37 SCHUTZRECHTE
1. Der Vertragspartner garantiert, dass im Zusammenhang mit der Lieferung sowie mit der Lieferung als solcher oder der Leistung keine Rechte Dritter, wie z.B. Patente, Marken, Geschmacksmuster, Gebrauchsmuster, Vertriebsbedingungen, Urheberrechte oder sonstige Rechte, verletzt werden. Die Bergson GmbH ist zur gerichtlichen Klärung, ob und ggf. inwieweit Schutzrechte Dritter bestehen, nur dann verpflichtet, wenn der Vertragspartner dies ausdrücklich fordert und die zu erwartenden notwendigen Kosten verauslagt.
2. Wird die Bergson GmbH von einem Dritten dieserhalb in Anspruch genommen, so ist der Vertragspartner verpflichtet, der Bergson GmbH auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Die Bergson GmbH ist nicht verpflichtet, mit dem Dritten – ohne Zustimmung des Lieferanten – irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.
3. Die Freistellungspflicht des Vertragspartners bezieht sich auf alle Aufwendungen, die der Bergson GmbH aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.
4. Die Verjährungsfrist für diese Ansprüche beträgt zehn Jahre, beginnend mit dem Abschluss des jeweiligen Vertrages.
§38 ZUSICHERUNGEN
1. Der Vertragspartner sichert zu, nur Produkte auszuliefern, welche die rechtlich erforderlichen Sicherheitszeichen (z.B. VDE / TÜV / GS / FTZ / ZZF / CE) tragen und nach den einschlägigen Sicherheitsvorschriften und Richtlinien gefertigt wurden sowie die erforderlichen Gefahrstoffkennzeichen entsprechend der gesetzlichen Regelung tragen.
2. Der Vertragspartner sichert zu, dass die gelieferten Produkte den nationalen und europarechtlichen Umweltschutzbestimmungen entsprechen.
3. Der Vertragspartner sichert zu, dass sämtliche von ihm eingesetzten Transport-, Um- und Verkaufsverpackungen wiederbefüllbar oder stofflich verwertbar im Sinne der Verordnung über die Vermeidung von Verpackungsabfällen sind.
4. Der Vertragspartner sichert zu, in den Fällen, in denen rechtlich verbindliche oder übliche Rückführungssysteme für Waren, Altwaren, Verpackungen oder Ähnliches bestehen oder während der Geschäftsbeziehung eingeführt werden, an diesen Systemen auf eigene Kosten vollumfänglich teilzunehmen und jederzeit für eine umfassende und unverzügliche Rückführung und Entsorgung zu sorgen. Ausnahmen hiervon bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Bestellers.
§39 HAUSRECHT
1. Das Hausrecht wird von der Bergson GmbH sowie den jeweiligen Veranstaltenden beziehungsweise von dem von der Bergson GmbH oder den jeweiligen Veranstaltenden beauftragten Dritten ausgeübt.
2. Den Weisungen der Bergson GmbH sowie des jeweiligen Veranstaltenden sowie der von der Bergson GmbH beziehungsweise des jeweiligen Veranstaltenden beauftragten Dritten ist jederzeit und unverzüglich Folge zu leisten.
3. Ein Verstoß gegen die Anweisungen kann einen Verweis zur Folge haben.
4. Besucher:innen kann der Zutritt zu den Spielstätten bzw. Veranstaltungsorten verweigert werden, wenn Anlass zu der Annahme besteht, dass sie die Vorstellung stören oder andere Besucher:innen belästigen.
5. Der Zutritt kann auch Besucher:innen verweigert werden, die wiederholt gegen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstoßen haben.
6. Personen, die den Kartenverkauf behindern oder Besucher:innen belästigen, können des Hauses verwiesen werden.
7. Das Rauchen ist im gesamten Gebäude nicht gestattet.
8. Das Mitführen von Speisen und Getränken ist untersagt. Das Essen und Trinken in den Spielstätten bzw. Veranstaltungsorten ist nicht gestattet.
§40 GESETZLICHE PFLICHTEN DER VERTRAGSPARTNER
Der Vertragspartner / Beigetretene hat alle gesetzlichen Vorschriften, insbesondere solche der Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (VStättVO), des Arbeits-, Arbeitsschutz- und des Arbeitszeitgesetzes, der Gewerbeordnung, des Jugendschutzgesetzes, des vorbeugenden Brandschutzes und der Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften in eigener Verantwortung einzuhalten.
§41 DATENSCHUTZ
Die Bergson GmbH verarbeitet personenbezogene Daten in Übereinstimmung mit den Datenschutzbestimmungen. Diese können die Ticketkäufer:innen und Besucher:innen sowie die Vertragspartner in ihrer jeweils aktuellen Fassung unter https://bergson.com/datenschutz abrufen. Die Ticketkäufer:innen und Besucher:innen sowie die Vertragspartner erteilen der Bergson GmbH mit Abschluss des Rechtsgeschäfts die ausdrückliche Einwilligung hierzu. Die gesetzlichen Rechte bezüglich möglicher Widerrufsmöglichkeiten bleiben unberührt.
§42 SCHLUSSBESTIMMUNGEN
1. Individuell getroffene, von den vorstehenden Regeln abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
2. Änderungen oder Ergänzungen des Antrages, des Vertrages oder dieser AGB bedürfen der Schriftform. Mündliche Änderungen oder Ergänzungen sind grundsätzlich unwirksam. Die Aufhebung von Verträgen bedarf der Schriftform.
3. Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Sitz der Bergson GmbH.
4. Ausschließlicher Gerichtsstand ist im kaufmännischen Verkehr der Sitz der Bergson GmbH. Sofern ein Vertragspartner Vertragspartei im Sinne des § 38 Abs. 1 ZPO ist und keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt als Gerichtsstand der Sitz der Bergson GmbH.
5. Es kommt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland zur Anwendung.
6. Die Bergson GmbH ist grundsätzlich nicht bereit und verpflichtet, an Streitbeteiligungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSGB) teilzunehmen.
7. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder nichtig sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.
Gez. Geschäftsführung Bergson GmbH
04 / 2025
SERVICE, BESCHWERDEN UND STREITBEILEGUNG
Bei Fragen oder Beschwerden können Sie sich an uns wenden:
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Am Bergson Kunstkraftwerk 2,81245 München
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